VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)

VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) ist ein dreiteiliges Klauselwerk, das im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen herausgegeben wird. Es enthält Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber (Teil A), Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Teil B) sowie Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), die zugleich als DIN-Normen erscheinen (Teil C). Die VOB wurde 2012 überarbeitet. Die Veränderungen in den Teilen A und B gegenüber der Fassung von 2009 wurden im Bundesanzeiger vom 13. Juli 2012 bekannt gemacht.

Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Der Teil B muss bei der Ausgestaltung von Bauverträgen explizit als Vertragsbestandteil vereinbart werden. Mit dem Teil B wird auch der Teil C Vertragsbestandteil. Weil das Werkvertragsrecht im BGB die Besonderheiten des privaten Baurechts nicht ausreichend würdigt, übernimmt die VOB/B im Bauvertrag die Funktion der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des BGB. Ziel ist es, allgemeingültige Regeln für das private Baurecht aufzustellen.

Teile der VOB/B halten der AGB-Kontrolle des BGB nicht Stand. Damit wären sie eigentlich unwirksam. Da die VOB jedoch einen Ausgleich zwischen den Interessen der beiden Vertragsparteien darstellt, ist sie in ihrer Gesamtheit nicht der AGB-Kontrolle unterworfen. Jedoch führt jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu, dass sie nicht mehr als Ganzes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 – VII ZR 419/02) und die Regelungen der VOB/B demzufolge der AGB-Kontrolle des BGB unterzogen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff oder die Abweichung im Einzelnen hat.

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